BFH - Urteil vom 12.09.2007
VIII R 12/07
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 430
BFHE 219, 43
BStBl II 2008, 602
DB 2008, 497
FamRZ 2008, 695
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 304/05 F

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Steuerschädliche Darlehensverwendung

BFH, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen VIII R 12/07

DRsp Nr. 2008/3792

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Steuerschädliche Darlehensverwendung

»Für die Frage der Steuerschädlichkeit wegen Übersicherung ist nicht auf den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung abzustellen, sondern auf die in den Anzeigen nach § 29 Abs. 1 EStDV "eingesetzten Versicherungsansprüche", d.h. auf den Nominalbetrag der Versicherung.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Im Juni 2000 erwarb die Klägerin ein als Einfamilienhaus bewertetes Objekt in W. 164 qm des Hauses (ca. 48 v.H. der Gesamtfläche) vermietet sie an ihren Ehemann zum Betrieb einer Arztpraxis. Im Übrigen (ca. 52 v.H. der Gesamtfläche) nutzen die Kläger das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Die Anschaffungskosten des Hauses von insgesamt 486 969 DM finanzierten die Kläger mit einem Bankdarlehen über insgesamt 599 999 DM, ausgezahlt wurden hiervon 499 999 DM.

Zur Sicherung der Darlehensforderung traten die Kläger Versicherungsansprüche in Höhe von insgesamt 627 378 DM aus drei Lebensversicherungen an die darlehensgewährende Bank ab. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Lebensversicherungen:

Versicherungen Versicherungsnehmer Eingesetzte Versicherungsansprüche

X-LV Nr. XXX1 Kläger 430 000 DM

Y-LV Nr. XXX2 Kläger 160 000 DM

Y-LV Nr. XXX3 Klägerin 37 378 DM