BFH - Urteil vom 22.08.2012
X R 36/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 79/08

Steuerrechtliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

BFH, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen X R 36/09

DRsp Nr. 2013/1506

Steuerrechtliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

1. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein.2. Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglichen steuerrechtlich relevanten Einkünftetransfer akzeptiert.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Zahlungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), die er an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat, als Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 37.089 € auf der Lohnsteuerkarte hätten eingetragen werden dürfen.

Die geschiedenen Eheleute lebten seit 1990 voneinander getrennt. Die Eheleute schlossen am 11. Januar 1991 eine notarielle "Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie Ehevertrag" (im Folgenden: Vereinbarung).

Darin heißt es u.a.:

"1. Unterhalt

1.1. Der Ehemann verpflichtet sich ... Unterhalt in Höhe von DM 5.500 zu zahlen. Dieser Unterhalt erhöht sich prozentual entsprechend den jeweiligen Brutto-Gehaltserhöhungen des Ehemannes.

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