BGH - Urteil vom 15.10.1981
IX ZR 81/80
Normen:
BGB § 1384 ;

Stichtag für die Berechnung des Endvermögens bei Zurücknahme des Scheidungsantrags nach Erhebung einer Widerklage

BGH, Urteil vom 15.10.1981 - Aktenzeichen IX ZR 81/80

DRsp Nr. 1997/6989

Stichtag für die Berechnung des Endvermögens bei Zurücknahme des Scheidungsantrags nach Erhebung einer Widerklage

§ 1384 BGB ist dahin auszulegen, daß maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der Tag der Zustellung der Klage ist, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der zur Beendigung der Ehe und damit des Güterstandes geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Scheidungsantrag des einem Ehegatten, nachdem das Verfahren längere Zeit geruht hatte und durch die von dem anderen Ehegatten erhobene Widerklage fortgesetzt wurde, nach Erhebung der Widerklage des anderen Ehegatten zurückgenommen wurde und die Scheidung auf Grund der erhobenen Widerklage ausgesprochen wurde.

Normenkette:

BGB § 1384 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien ist geschieden. Sie haben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Die Klägerin verlangt Ausgleich des Zugewinns.