OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2016
II-7 UF 114/15
Normen:
BGB § 1379;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1044
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 66/13

Stichtag für die Ermittlung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei verfrühtem Scheidungsantrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2016 - Aktenzeichen II-7 UF 114/15

DRsp Nr. 2017/9606

Stichtag für die Ermittlung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei verfrühtem Scheidungsantrag

Stichtag für den Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich ist stets das Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das gilt unabhängig davon, auf welchen Tag die Trennung festgestellt wurde.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 22.04.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussbeschluss des Amtsgerichts vorbehalten.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1379;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am 01.04.1987. Der Scheidungsantrag wurde am 11.03.2013 zugestellt.

Die Beteiligten streiten in II. Instanz um die Frage, ob der Antragsteller in der Folgesache Güterrecht Auskunft über sein Vermögen zum 06.11.2013 zu erteilen hat.