Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 07.10.1992 - Aktenzeichen XII ZB 58/91
DRsp Nr. 1993/369
Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei Versorgungsausgleich
»a) Endet die Ehezeit vor dem 31.12.1991, ist bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem 1.1.1992 die Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrundezulegen, die sich nach den Vorschriften des neuen Rentenrechts ergibt. Dabei sind die Entgeltpunkte für das Jahr des Ehezeitendes und das vorausgehende Jahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgeltes und, soweit ein solches für die Jahre vor 1991 nicht bestimmt worden ist, auf der Grundlage des bekannt gemachten endgültigen Durchschnittsentgelts zu errechnen.b) Für die Umrechnung eines nicht volldynamischen Anrechts in eine vergleichbare Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab dem 1.1.1992 in Fällen mit einem Ehezeitende vor dem 31.12.1991 Rechengrößen heranzuziehen, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt sind. Die bis zum 31.12.1991 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mitgeteilten, nach bisherigem Rentenrecht ermittelten Rechengrößen finden keine Anwendung mehr.«