OLG Koblenz - Beschluss vom 06.04.2021
13 UF 86/21
Normen:
BGB § 1748; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Daun, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen F 386/20

Stiefkindadoption gegen den Willen des externen ElternteilsAntrag eines Kindes auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Annahme als KindUnverhältnismäßiger Nachteil für das Kind

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 13 UF 86/21

DRsp Nr. 2022/7335

Stiefkindadoption gegen den Willen des externen Elternteils Antrag eines Kindes auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Annahme als Kind Unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 07.01.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Kindes auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Annahme als Kind wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Dem Kindesvater wird auf seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ...[A], ...[Y], ohne Zahlungsbestimmung zu den Bedingungen für einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten gewährt.

Normenkette:

BGB § 1748; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.