BayObLG - Beschluß vom 13.07.2000
1Z BR 49/00
Normen:
BGB § 1748 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 315/99 ,
AG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 7/98

Stiefkindadoption und das Verhalten des sorgeberechtigten anderen Elternteils

BayObLG, Beschluß vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 49/00

DRsp Nr. 2000/6577

Stiefkindadoption und das Verhalten des sorgeberechtigten anderen Elternteils

»1. Bei der Stiefkindadoption kann es von Bedeutung sein, daß der sorgeberechtigte andere Elternteil Kontakte zu dem Kind ablehnt, erschwert oder verhindert (im Anschluß an BayObLG vom 23.3.1998, 1Z BR 31/98 [30/98]).2. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Elternteil im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung mit dem anderen Elternteil gezeigt hat, daß ihm das Kind gleichgültig ist, kann auch das Verhalten des anderen Elternteils von Bedeutung sein.«

Normenkette:

BGB § 1748 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 und 4 schlossen am 6.7.1990 die Ehe. Sie sind die Eltern einer 1992 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 1. Die Ehe der Beteiligten zu 2 und 4 wurde 1994 geschieden.- Die elterliche Sorge für das Kind wurde auf die Mutter übertragen.

Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 leben seit Oktober 1994 zusammen. Die Beteiligte zu 2 ist seit dem 8.4.1997 mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet, der die Beteiligte zu 1 als Kind annehmen will. Der Beteiligte zu 4 hat in die Adoption nicht eingewilligt.