BGH - Urteil vom 03.02.2016
XII ZR 29/13
Normen:
BGB §§ 705 ff.; BGB § 722 Abs. 1; BGB § 730 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 13
MDR 2016, 655
ZIP 2016, 33
ZIP 2016, 860
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 106/09
OLG Brandenburg, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1/12

Stillschweigende Vereinbarung einer Innengesellschaft durch Ehegatten; Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft in Bezug auf den Betrieb eines Tierzuchthofs; Erbringung wesentlicher Beiträge zur Erreichung des mit dem Betrieb verfolgten, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks; Herleitung von wechselseitigen Ansprüchen aus der beiderseitigen Nutzung ihrer im Miteigentum stehenden Immobilien

BGH, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen XII ZR 29/13

DRsp Nr. 2016/7816

Stillschweigende Vereinbarung einer Innengesellschaft durch Ehegatten; Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft in Bezug auf den Betrieb eines Tierzuchthofs; Erbringung wesentlicher Beiträge zur Erreichung des mit dem Betrieb verfolgten, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks; Herleitung von wechselseitigen Ansprüchen aus der beiderseitigen Nutzung ihrer im Miteigentum stehenden Immobilien

Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB §§ 705 ff.; BGB § 722 Abs. 1; BGB § 730 Abs. 1;

Tatbestand