LG Hannover - Beschluß vom 03.11.1994 (20 T 75/94) - DRsp Nr. 1995/6847
LG Hannover, Beschluß vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 20 T 75/94
DRsp Nr. 1995/6847
Stirbt der Betreute, so ist dies zugleich die Beendigung der Zuziehung als Betreuer im Sinne des § 15 Abs. 2ZSEG und der Beginn der dreimonatigen Ausschlußfrist zur Geltendmachung des Vergütungs- und Aufwendungsersatzantrages. Die Dauer etwaiger abwickelnder Tätigkeit des ehemaligen Betreuers, wie zum Beispiel Vermögensherausgabe oder Rechnungslegung, kann daran nichts ändern.