BGH - Urteil vom 25.01.2012
XII ZR 139/09
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO a.F. § 323; BGB § 139; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 1573; BGB § 1578b; BGB § 1581;
Fundstellen:
FamFR 2012, 152
FamRB 2012, 101
FamRZ 2012, 525
FuR 2012, 254
NJW 2012, 1209
NotBZ 2012, 169
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 938/08
OLG Frankfurt am Main, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 208/08

Störung der Geschäftsgrundlage bei Vereinbarung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung im Ehevertrag aufgrund einer Änderung der Rechtslage

BGH, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen XII ZR 139/09

DRsp Nr. 2012/4099

Störung der Geschäftsgrundlage bei Vereinbarung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung im Ehevertrag aufgrund einer Änderung der Rechtslage

a) Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.b) Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 XII ZR 151/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2009 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers für die Zeit ab 8. April 2008 zurückgewiesen worden ist (Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 600 € bis einschließlich Dezember 2008 und Wegfall des Unterhalts ab Januar 2009) und soweit seine Feststellungsklage abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.