BVerfG - Beschluß vom 12.08.1977
1 BvR 237/76; 1 BvR 802/76; 1 BvR 803/76
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 184 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
MDR 1978, 117
NJW 1977, 2207

Strafbarkeit der Vorführung pornographischer Filme gegen Entgelt ohne Nebenleistung

BVerfG, Beschluß vom 12.08.1977 - Aktenzeichen 1 BvR 237/76; 1 BvR 802/76; 1 BvR 803/76

DRsp Nr. 1994/2730

Strafbarkeit der Vorführung pornographischer Filme gegen Entgelt ohne Nebenleistung

1. Auch die Vorführung von pornographischen Filmen im Nebenraum eines Sex-Shops stellt eine "öffentliche" Vorführung i.S. des § 184 StGB dar.2. Die "Entgeltklausel" im Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB, durch die der Gesetzgeber pornographische Darbietungen in Nachtklubs von der Strafbarkeit ausnehmen wollte, erlaubt nicht die Schlußfolgerung, daß auch die Vorführung pornographischer Filme in Nebenräumen von "Sex-Shops" generell aus dem Anwendungsbereich der Strafnorm auszuklammern sei.3.§ 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB verletzt weder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 184 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen
MDR 1978, 117
NJW 1977, 2207