BFH - Urteil vom 30.10.2003
III R 23/02
Normen:
BGB §§ 1601 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1, 2 § 1610 Abs. 1, 2 § 1611 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1 ; FGO § 120 Abs. 3 ; JGG § 1 Abs. 2 § 105 ; StPO §§ 140 141 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 402
BFHE 204, 113
BStBl II 2004, 267
DB 2004, 740
DStR 2004, 217
FamRZ 2004, 948
NJW 2004, 1893
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5564/00

Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen III R 23/02

DRsp Nr. 2004/903

Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

»1. Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).2. Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1, 2 § 1610 Abs. 1, 2 § 1611 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1 ; FGO § 120 Abs. 3 ; JGG § 1 Abs. 2 § 105 ; StPO §§ 140 141 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat einen im Jahr 1969 außerehelich geborenen Sohn, der von ihrem späteren Ehemann adoptiert wurde. Der Sohn wurde weitgehend (vom 3. bis zum 17. Lebensjahr) von den Großeltern erzogen, weil die Klägerin für den Lebensunterhalt der Familie (als Altenpflegerin) berufstätig war.