OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.06.2009
1 Ss 91/09
Normen:
StGB § 170; StPO § 349 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ns 184/08

Strafzumessung bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 91/09

DRsp Nr. 2009/13867

Strafzumessung bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die konkrete Feststellung, in welcher Höhe der Angeklagte seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die pauschale Angabe, der Angeklagte sei "wenigstens zu Teilleistungen" in der Lage gewesen, reicht nicht aus.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9. Februar 2009 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen.

Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

Normenkette:

StGB § 170; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe:

Das Amtsgericht Lingen hat den Angeklagten mit Urteil vom 9. Oktober 2008 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 9. Februar 2009 als unbegründet verworfen.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil der Schuldspruch nicht von den Feststellungen getragen wird.