OLG Dresden - Beschluss vom 30.08.2019
20 WF 628/19
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3; FamFG §§ 249 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2019, 470
FamRZ 2020, 112
FuR 2020, 56
Vorinstanzen:
AG Kamenz, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 FH 21/18

Streit über das Vorliegen eines paritätischen WechselmodellsKein vereinfachtes Verfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 20 WF 628/19

DRsp Nr. 2019/14409

Streit über das Vorliegen eines paritätischen Wechselmodells Kein vereinfachtes Verfahren

Zur Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger bei zwischen den Eltern geteilter Kinderbetreuung.

Streiten die Eltern darüber, ob sich aus einer Verteilung der Betreuungszeiten für die gemeinsamen Kinder ein paritätisches Wechselmodell ergibt oder nicht, ist ein solcher Streit nicht im vereinfachten Verfahren aufzuklären.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamenz vom 14.05.2019 - 51 FH 21/18 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.352,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3; FamFG §§ 249 ff.;

Gründe:

I.