1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 5. November 2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Kindesvater hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
4. Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwältin .................... zu den Bedingungen eines im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
I.
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