Die nach § 567 ZPO, § 252 ZPO analog zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Kläger hat um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Behauptung gebeten, durch den am 17.4.1994 geschlossenen gerichtlichen Vergleich seien nur die Klageanträge zu 1) - 5), nicht aber der Klageantrag zu 6) aus der Klageschrift erledigt worden. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich der Parteien beendet worden.
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