OLG Köln - Beschluß vom 09.08.1995
19 W 30/95
Normen:
ZPO § 567, § 252 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 174
NJW-RR 1996, 637
OLGReport-Köln 1996, 136

Streit über Verfahrensbeendigung durch Vergleich

OLG Köln, Beschluß vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 19 W 30/95

DRsp Nr. 1996/11896

Streit über Verfahrensbeendigung durch Vergleich

Geht der Streit der Parteien darum, ob ein Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat, so ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 567, § 252 ;

Gründe:

Die nach § 567 ZPO, § 252 ZPO analog zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Kläger hat um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Behauptung gebeten, durch den am 17.4.1994 geschlossenen gerichtlichen Vergleich seien nur die Klageanträge zu 1) - 5), nicht aber der Klageantrag zu 6) aus der Klageschrift erledigt worden. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich der Parteien beendet worden.