BVerwG - Urteil vom 26.05.2020
1 C 12.19
Normen:
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1 und S. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 27 Abs. 1; AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1; AufenthV § 39 S. 1 Nr. 1; AuslG § 30 Abs. 5; StAG § 3 Abs. 1 Nr. 1; StAG § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 168, 159
DÖV 2020, 952
FamRZ 2020, 1511
ZAR 2021, 30
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 5 K 14.00428
VGH Bayern, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 16.937

Streit um die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum eigenen Kind; Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme eines Asylantrags; Keine Anwendung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG auf Zweckvaterschaftsanerkennungen; Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Keine Aufhebung der Erteilungssperre für anderen Zwecken dienende Aufenthaltserlaubnisse durch die Erteilung und Verlängerung eines humanitären Aufenthaltstitels

BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 1 C 12.19

DRsp Nr. 2020/10605

Streit um die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum eigenen Kind; Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme eines Asylantrags; Keine Anwendung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG auf Zweckvaterschaftsanerkennungen; Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Keine Aufhebung der Erteilungssperre für anderen Zwecken dienende Aufenthaltserlaubnisse durch die Erteilung und Verlängerung eines humanitären Aufenthaltstitels

1. Dem Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG unterfällt nicht die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen einem seine Vaterschaft ohne genetische Abstammung anerkennenden deutschen Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen.2. Die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird durch die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht aufgehoben.