Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 15.08.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Überlingen zurückverwiesen.
I.
Die Mutter wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe.
Die Mutter lebte alleinerziehend zusammen mit den Kindern M., geb. 2006, A., geboren 2008, A., geboren 2013, und D., geboren 2015. Außerdem lebte bei ihr der bereits im Jahre 2022 volljährige Sohn E.
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