OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.10.2024
5 WF 107/24
Normen:
FamFG § 166 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 6
NJW 2025, 314
FamRZ 2025, 451
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 15.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 77/24

Streit um die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein (erstmaliges) förmliches Überprüfungsverfahren in einer Kinderschutzsache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 5 WF 107/24

DRsp Nr. 2024/14203

Streit um die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein (erstmaliges) förmliches Überprüfungsverfahren in einer Kinderschutzsache

Verfahrenskostenhilfe für ein (erstmaliges) förmliches Überprüfungsverfahren in einer Kinderschutzsache nach § 166 Abs. 2 FamFG kann den Eltern nur dann versagt werden, wenn es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt und keine Anhaltspunkte für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bestehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 15.08.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Überlingen zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 166 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Mutter wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe.

Die Mutter lebte alleinerziehend zusammen mit den Kindern M., geb. 2006, A., geboren 2008, A., geboren 2013, und D., geboren 2015. Außerdem lebte bei ihr der bereits im Jahre 2022 volljährige Sohn E.