OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2024
9 UF 153/24
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 16.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 78/24

Streit um eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung; Anforderungen an eine unzumutbare Belästigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen 9 UF 153/24

DRsp Nr. 2025/1692

Streit um eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung; Anforderungen an eine unzumutbare Belästigung

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 16.07.2024 (Az. 53 F 78/24) abgeändert und in Abänderung des am 08.05.2024 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus hat mit am 08.05.2024 erlassenen Beschluss im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erlassen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe nach der Trennung von der Antragstellerin am 03.02.2204 mehrfach Kontakt zur Antragstellerin gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen aufgenommen und sie seit dem 02.04.2024 gestalkt.