OLG Hamburg - Beschluss vom 16.11.2021
12 UF 178/21
Normen:
BGB § 1361a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 772
FuR 2022, 157
NJW 2022, 880
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 988 F 28/21

Streit zwischen getrennt lebenden Ehegatten um die Nutzung eines KraftfahrzeugsPkw als Haushaltsgegenstand

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 12 UF 178/21

DRsp Nr. 2022/982

Streit zwischen getrennt lebenden Ehegatten um die Nutzung eines Kraftfahrzeugs Pkw als Haushaltsgegenstand

Orientierungssätze: 1. Das Tatbestandsmerkmal des "gehörens" des § 1361a BGB erfasst nicht nur das Eigentum eines Ehegatten. Zu den Haushaltsgegenständen zählen vielmehr auch Gegenstände, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht sowie gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände. 2. Zu den gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB benötigten Gegenständen gehören nicht nur die schlechthin unentbehrlichen (dringlichst erforderlichen), sondern alle, auf deren Weiterbenutzung der Nichteigentümer zur alleinigen Führung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Haushalts angewiesen ist.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Nutzung eines Kraftfahrzeugs.