VGH Bayern - Beschluss vom 17.05.2000
10 C 00.939
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
AuAS 2000, 153
BayVBl 2001, 91
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 16.03.2000

Streitbestimmung bei Duldung und Abschiebungsandrohung ohne Familienrabatt

VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 10 C 00.939

DRsp Nr. 2004/18343

Streitbestimmung bei Duldung und Abschiebungsandrohung ohne Familienrabatt

1. In Verfahren auf "Duldung/Abschiebung" ist der halbe Auffangstreitwert anzusetzen. 2. Die Festsetzung eines "Familienrabatts" ist bei mehreren Klägern im Ausländerrecht grundsätzlich nicht geboten.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger, ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern, sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, die im Jahre 1992 als Bürgerkriegsflüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist sind. Ihnen wurde zunächst Duldungen und später Aufenthaltsbefugnisse erteilt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1998 lehnte das Landratsamt Hof die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen ab (Nr. 1), versagte die Verlängerung der zuletzt erteilten Duldungen (Nr. 2), forderte die Kläger auf, das Bundesgebiet bis spätestens 15. November 1998 zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina ab (Nr. 3). Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 13. Oktober 1998 richtete sich ausschließlich gegen Nr. 3 dieses Bescheides. In der am 2. Juli 1999 erhobenen Klage beantragten die Kläger die Aufhebung des Bescheides insoweit, als er die Setzung einer Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung bestimme.