BGH - Beschluß vom 23.10.1996
XII ARZ 13/96
Normen:
ZPO § 36 Nr 6, § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 281, § 323 ;
Fundstellen:
DRsp IV(413)240Nr. 9b
FamRZ 1997, 488
NJWE-FER 1997, 40

Streitgegenstand gegenläufiger Unterhaltsabänderungsklagen

BGH, Beschluß vom 23.10.1996 - Aktenzeichen XII ARZ 13/96

DRsp Nr. 1997/4978

Streitgegenstand gegenläufiger Unterhaltsabänderungsklagen

Sind bei verschiedenen Gerichten gegenläufige Unterhaltsabänderungsklagen anhängig, so beziehen sich beide Klagen auf denselben Streitgegenstand. Dem später rechtshängig gewordenen Prozeß steht daher ein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis (ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1) entgegen. Da es keinen Gerichtsstand des "Sachzusammenhangs" gibt, ist für eine Verweisung einer der Klagen in Ansehung des "Sachzusammenhangs" kein Raum, so daß einem entsprechenden Verweisungsbeschluß keine Bindungswirkung zukommt.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr 6, § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 281, § 323 ;

Gründe:

I. Seit 1993 ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Bad Schwalbach eine Klage rechtshängig, mit der der minderjährige Kläger im Wege der Stufenklage die Erhöhung der durch Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 13. Juni 1990 titulierten Kindesunterhalts erstrebt. Der beklagte Vater erhob am 22. Januar 1996 seinerseits Abänderungsklage beim Amtsgericht Bochum mit dem Ziel, den durch dasselbe Urteil titulierten Kindesunterhalt herabzusetzen, daneben bezieht sich diese Klage auf den nachehelichen Unterhalt für die Mutter des Klägers, insoweit enthält das genannte Urteil des Amtsgerichts Weinheim ebenfalls eine Titulierung.