VGH Bayern - Beschluss vom 18.11.2005
9 C 05.81
Normen:
GKG § 25 Abs. 4 (a. F.) ; GKG § 71 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 72 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 634
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen M 3 K 03.7088

Streitigkeiten nach dem Asylbewerberaufnahmegesetz/Aufnahmegesetz, soweit nicht der 12. Senat zuständig ist: Streitwertbeschwerde, Übergangsrecht

VGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 9 C 05.81

DRsp Nr. 2008/6640

Streitigkeiten nach dem Asylbewerberaufnahmegesetz/Aufnahmegesetz, soweit nicht der 12. Senat zuständig ist: Streitwertbeschwerde, Übergangsrecht

»Bei einer vor dem 1. Juli 2004 erhobenen Klage ist auf eine Streitwertbeschwerde das Gerichtskostengesetz in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (§ 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG n. F.). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n. F. gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (wie BayVGH vom 7.10.2005 - 1 C 05.151; a. A. OLG Koblenz vom 28.2.2005 MDR 2005, 825 = FamRZ 2005, 1768).«

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 4 (a. F.) ; GKG § 71 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 72 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Das Beschwerdeverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, weil der Kläger die Streitwertbeschwerde mit dem am 15. November 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag zurückgenommen hat.