OLG Hamm - Beschluss vom 07.11.2000
2 UF 447/00
Normen:
BGB § 1363 Abs. 1 § 1408 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1002

Streitigkeiten zwischen Eheleuten über einzelne Vermögensgegenstände sind keine Familiensachen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 2 UF 447/00

DRsp Nr. 2002/6139

Streitigkeiten zwischen Eheleuten über einzelne Vermögensgegenstände sind keine Familiensachen

1. Nicht jeder Streit um Vermögensgegenstände von Ehegatten stellt eine güterrechtliche Streitigkeit dar mit der Folge der familienrechtlichen Zuständigkeit. 2. Eine allgemeine vermögensrechtliche Auseinandersetzung , die der allgemeinen Prozessabteilung der Gericht zugewiesen ist, liegt dann vor, wenn Eheleute um einzelne Vermögensgegenstände und ihre gegenseitigen Beteiligungen daran streiten (hier: Streit um eine Übertragung von Vermögensgegenständen, u.a. eine Eigentumswohnung, zwischen den Eheleuten, der keine güterrechtliche sondern vielmehr eine allgemeine wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde lag, möglicherweise der Zweck, das Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen).

Normenkette:

BGB § 1363 Abs. 1 § 1408 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen