OLG Thüringen - Beschluss vom 03.12.1998
1 WF 225/98
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Lobenstein, - Vorinstanzaktenzeichen F 51/97

Streitwert - Ehescheidung; Unterhaltspflichten gegenüber Kindern; PKH für beide Parteien

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 1 WF 225/98

DRsp Nr. 2001/9697

Streitwert - Ehescheidung; Unterhaltspflichten gegenüber Kindern; PKH für beide Parteien

»1. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern wirken sich wertmindernd auf den Streitwert in Ehesachen aus.2. Einverständliche Scheidungsverfahren oder solche, in denen die Zerrüttungsvermutung infolge Zeitablaufs greift, sind nicht allein deshalb nach Umfang und Bedeutung als unterdurchschnittlich zu bewerten.3. Auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für beide Parteien ohne Ratenzahlungsverpflichtung rechtfertigt allein nicht die Festsetzung des Mindeststreitwerts in Ehesachen.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die aus eigenem Recht des Rechtsanwalts Dr. Rabenhold eingelegte Beschwerde ist nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert für die Ehescheidung auf 8100,- DM festzusetzen.