OLG Saarbrücken - Beschluß vom 12.02.1992
9 UF 252/91
Normen:
ZPO § 2 § 3 ;

Streitwert bei Anfechtung der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 9 UF 252/91

DRsp Nr. 1996/3397

Streitwert bei Anfechtung der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Greift der Berufungskläger die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung an, so bemißt sich der Streitwert nach dem Interesse des Berufungsklägers an einer etwaigen Geheimhaltung der Vermögensverhältnisse und der Vermeidung des für die Abgabe der Offenbarungsversicherung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes.

Normenkette:

ZPO § 2 § 3 ;

Gründe:

Der Streitwert war gemäß §§ 2, 3 ZPO entgegen der Ansicht der Parteivertreter auf lediglich 700,-- DM festzusetzen.