OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2006
II-3 WF 139/06
Normen:
RVG § 33 ; BGB § 1477 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 572
JurBüro 2006, 644
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 17.03.2006

Streitwert bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen II-3 WF 139/06

DRsp Nr. 2007/5081

Streitwert bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft richtet sich der Wert nach dem begehrten Anteil, auch wenn die Parteien sich vergleichen und auch nur zum Teil um die Art. der Teilung streiten.

Normenkette:

RVG § 33 ; BGB § 1477 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 33 Abs. IV RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässigen Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien sind auch begründet. Bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft, um die es vorliegend geht, richtet sich der Wert nach dem begehrten Anteil, auch wenn die Parteien sich vergleichen und auch nur zum Teil um die Art. der Teilung streiten (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort Auseinandersetzung). Zu Recht verweisen die Prozessbevollmächtigten der Parteien übereinstimmend darauf, dass insoweit der höhere Wert des vom Beklagten geltend gemachten Anteils maßgeblich ist, der nach seinem gestellten Auseinandersetzungsantrag in Verbindung mit seiner Berechnung hierzu im Schriftsatz vom 14.09.2005 (GA 154 ff., 165, 181 f) gar noch höher liegt, als der nunmehr mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Berechnung geltend gemachte Wert (GA 257, 283).

Vorinstanz: AG Geldern, vom 17.03.2006
Fundstellen
FamRZ 2007, 572
JurBüro 2006, 644