OLG Köln - Beschluss vom 08.12.2009
4 WF 189/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 5;
Fundstellen:
AGS 2010, 146
FamRZ 2010, 754
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 30/09

Streitwert bei Befristung des nachehelichen Unterhalts durch Prozessvergleich

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 4 WF 189/09

DRsp Nr. 2010/10106

Streitwert bei Befristung des nachehelichen Unterhalts durch Prozessvergleich

Haben sich die Parteien im Unterhaltsprozess vergleichsweise gerichtlich auf ein konkretes Befristungsdatum für den nachehelichen Unterhaltsanspruch geeinigt, kommt dieser Regelung keine streitwerterhöhende Funktion zu. Der Vergleich hat keinen Mehrwert gegenüber dem Unterhaltsverfahren selbst.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.09.2009 - 408 F 30/09 - teilweise abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren einschließlich des Vergleichs wird auf 12.782,25 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 5;

Gründe

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Familiengerichts hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich soweit sie den angeblichen Mehrwert des Vergleichs betrifft. Dieser hat entgegen der Auffassung des Familiengerichts keinen eigenständigen Mehrwert.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 € ist erreicht.