Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.09.2009 - 408 F 30/09 - teilweise abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren einschließlich des Vergleichs wird auf 12.782,25 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Familiengerichts hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich soweit sie den angeblichen Mehrwert des Vergleichs betrifft. Dieser hat entgegen der Auffassung des Familiengerichts keinen eigenständigen Mehrwert.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 € ist erreicht.
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