I. Das klagende Land hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung von Unterhalt aus übergegangenem Recht wegen an den Vater der Beklagten gewährter Sozialleistungen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat - ohne vorherige mündliche Verhandlung - Beweis zur Frage des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung wegen grober Unbilligkeit erhoben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat der Kläger laut Sitzungsprotokoll den Antrag auf Auskunftserteilung gestellt, die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Durch das angefochtene Urteil, in welchem entgegen dem Sitzungsprotokoll die Stellung sämtlicher Anträge der Stufenklage wiedergegeben ist, hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe ein übergegangener Unterhaltsanspruch gegen die Beklagten wegen grober Unbilligkeit nach § 1611 I 2 BGB nicht zu.
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