OLG Köln - Beschluss vom 09.05.2005
14 WF 21/05
Normen:
GKG § 44 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1847
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 128/03

Streitwert bei einer Stufenklage

OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 14 WF 21/05

DRsp Nr. 2006/7543

Streitwert bei einer Stufenklage

1. Bei einer Stufenklage werden die Gerichtsgebühren und die anwaltliche Prozessgebühr nach dem höchsten der geltend gemachten Ansprüche bemessen.2. Der Streitwert für die Verhandlungs- und Beweisgebühr richtet sich nach dem Wert der in den einzelnen Stufen geltend gemachten Ansprüche.

Normenkette:

GKG § 44 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das klagende Land hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung von Unterhalt aus übergegangenem Recht wegen an den Vater der Beklagten gewährter Sozialleistungen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat - ohne vorherige mündliche Verhandlung - Beweis zur Frage des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung wegen grober Unbilligkeit erhoben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat der Kläger laut Sitzungsprotokoll den Antrag auf Auskunftserteilung gestellt, die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Durch das angefochtene Urteil, in welchem entgegen dem Sitzungsprotokoll die Stellung sämtlicher Anträge der Stufenklage wiedergegeben ist, hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe ein übergegangener Unterhaltsanspruch gegen die Beklagten wegen grober Unbilligkeit nach § 1611 I 2 BGB nicht zu.