OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.10.1995
6 WF 123/88
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; ZPO § 6 ; GKG § 25 Abs. 2 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 § 25 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 292/88

Streitwert bei Einziehungsklage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.10.1995 - Aktenzeichen 6 WF 123/88

DRsp Nr. 2001/9632

Streitwert bei Einziehungsklage

Für den Streitwert einer Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner ist die Höhe der gepfändeten Forderungen maßgeblich und nicht die Art der zugrunde liegenden Forderung (hier: Taschengeldanspruch der Ehefrau).

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; ZPO § 6 ; GKG § 25 Abs. 2 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 § 25 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin hatte wegen einer Schadensersatzforderung gegen die Ehefrau des Beklagten in Höhe von 3.428,60 DM deren Taschengeldanspruch gegen den Beklagten in Höhe von monatlich 100,-- DM pfänden und sich überweisen lassen. Mit der geltend gemachten Klage hat sie den Taschengeldanspruch gegen den Beklagten eingeklagt.

Für diesen Rechtsstreit hat das Familiengericht den Streitwert auf 1.327,59 DM durch die angefochtene Entscheidung festgesetzt und dabei § 17 I u. IV GKG angewandt. Hiergegen richtet sich die nach §§ 9 II BRAGO, 25 II GKG zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die auch begründet ist.