OLG Saarbrücken - Beschluß vom 12.03.1991
9 WF 44/91
Normen:
GKG § 20 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 ; BGB § 1361b ; HausratsVO § 21 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 366/90

Streitwert bei isoliertem Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 12.03.1991 - Aktenzeichen 9 WF 44/91

DRsp Nr. 1997/5623

Streitwert bei isoliertem Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung

In einem isolierten Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens ist der Geschäftswert mit dem 3-fachen der Monatsmiete in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

GKG § 20 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 ; BGB § 1361b ; HausratsVO § 21 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken den Geschäftswert für das isolierte Verfahren auf Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien auf 3 x 800,00 DM (monatlicher Mietwert) gleich 2.400,00 DM festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, mit der sie die Festsetzung des Geschäftswertes auf das 12-fache des Mietwertes zu erreichen suchen, ist nicht begründet.