Streitwert bei Klage auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt
OLG München, Beschluss vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 26 UF 969/00
DRsp Nr. 2004/18231
Streitwert bei Klage auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt
Im Berufungsverfahren einer Klage auf Leistung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt bemisst sich der Streitwert nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG. Der Anteil des Kindergeldes vom zu zahlenden Regelbetrag abzuziehen.