Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 4, 14 Abs. 1 S. 2 GKG 14.483,60 DM und errechnet sich nach der Beschwer des klagenden Bundeslandes durch das angefochtene Urteil des Landgerichtes Stendal vom 11. Februar 1998, weil Berufungsanträge von dem Kläger vor der Rücknahme des Rechtsmittels nicht eingereicht worden sind.
1.) Der Streitwert für den von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 1998 ( Bl. 89 d.A. ) gestellten Antrag Ziffer 2 mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung eines im voraus zu entrichtenden Unterhaltsbetrages in Höhe von 328,10 DM zu verurteilen, beträgt gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GKG 3.937,20 DM und bestimmt sich nach dem Jahresbetrag des geforderten Unterhaltes.
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