OLG Naumburg - Beschluß vom 12.08.1998
7 U 75/98
Normen:
BGB § 1612 ; GKG § 17 Abs. 4 S. 1 § 25 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 11.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 347/97

Streitwert bei Klage auf rückständigen Unterhalt

OLG Naumburg, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 7 U 75/98

DRsp Nr. 1999/8915

Streitwert bei Klage auf rückständigen Unterhalt

»Der Streitwert einer Klage auf Zahlung rückständigen Unterhaltes richtet sich nach dem bei der Anhängigkeit der Klage fälligen Unterhaltsbetrag.Der Unterhaltsbetrag für den Monat, in dem die Anhängigmachung fällt, wird in voller Höhe berücksichtigt.«

Normenkette:

BGB § 1612 ; GKG § 17 Abs. 4 S. 1 § 25 ;

Gründe:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 4, 14 Abs. 1 S. 2 GKG 14.483,60 DM und errechnet sich nach der Beschwer des klagenden Bundeslandes durch das angefochtene Urteil des Landgerichtes Stendal vom 11. Februar 1998, weil Berufungsanträge von dem Kläger vor der Rücknahme des Rechtsmittels nicht eingereicht worden sind.

1.) Der Streitwert für den von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 1998 ( Bl. 89 d.A. ) gestellten Antrag Ziffer 2 mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung eines im voraus zu entrichtenden Unterhaltsbetrages in Höhe von 328,10 DM zu verurteilen, beträgt gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GKG 3.937,20 DM und bestimmt sich nach dem Jahresbetrag des geforderten Unterhaltes.