OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.08.1997
2 W 11/97
Normen:
GKG § 12 Abs. 3 § 15 § 17 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 572
Vorinstanzen:
AG Mannheim,

Streitwert bei Klage auf Zahlung von Regelunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.08.1997 - Aktenzeichen 2 W 11/97

DRsp Nr. 1998/2322

Streitwert bei Klage auf Zahlung von Regelunterhalt

»1. Nach der Neufassung von § 15 GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.06.1994 ist der Streitwert für eine Klage auf Zahlung des Regelunterhaltes (§ 643 ZPO) nach den zum Zeitpunkt der Anhängigkeit dieser Klage geltenden Regelbedarfssätze zu bestimmen. Werterhöhungen oder Wertminderungen während der Instanz sind somit unmaßgebend (Aufgabe der Senatsrechtsprechung laut Beschluß vom 19.03.1993, Die Justiz 1994, 23).2. Bei einer Klageinreichung im September 1995 sind daher für den Jahresbetrag des Streitwertes die für die Zeit vom 01.07.1992 bis 31.12.1995 geltenden Regelbedarfssätze maßgebend. Gemäß § 17 Abs. 4 GKG ist diesem Wert der etwaige Rückstand aus der Zeit vor Einreichung der Klage hinzuzurechnen.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 3 § 15 § 17 Abs. 1, 4 ;

Gründe: