OLG München - Beschluß vom 25.11.1994
16 WF 1065/94
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GKG § 25 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 72
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 513 F 1419/94

Streitwert bei Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

OLG München, Beschluß vom 25.11.1994 - Aktenzeichen 16 WF 1065/94

DRsp Nr. 1998/14116

Streitwert bei Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

Bei einer Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting bemißt sich der Streitwert nach der erstrebten Steuerersparnis des Klägers, nicht etwa nach dem Arbeitsaufwand des Beklagten bei Erstellung der Anlage U zur Steuererklärung.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GKG § 25 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Unterzeichnung der "Anlage U" für das Steuerjahr 1992 zu verurteilen.

Das Familiengericht wies die Klage mit Urteil vom 27.7.1994 ab. Der Streitwert wurde mit Beschluß vom selben Tage auf DM 500,-- festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Beklagtenvertreters, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde des Beklagtenvertreters ist sachlich begründet.

Streitgegenstand der Klage war die Vornahme einer Handlung durch die Beklagte. Für den Gebührenstreitwert maßgebend ist in diesen Fällen das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Vornahme der Handlung (vgl. Zöller/Schneider Rdz 16 zu §13 ZPO Stichwort Vornahme von Handlungen).