OLG Köln - Beschluss vom 27.06.2000
25 WF 108/00
Normen:
GKG (1975) § 19 Abs. 1 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 9
Vorinstanzen:
AG Leverkusen - Beschluss,

Streitwert bei Klage und Widerklage im Verfahren auf Zugewinnausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 25 WF 108/00

DRsp Nr. 2004/18225

Streitwert bei Klage und Widerklage im Verfahren auf Zugewinnausgleich

Werden im Verfahren über den Zugewinnausgleich Klage und Widerklage erhoben, sind deren Streitwerte zusammenzurechnen, da sie verschiedene Teile des Streitgegenstandes betreffen.

Normenkette:

GKG (1975) § 19 Abs. 1 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zugewinnausgleich. Während die Klägerin mit ihrer Teil-Klage die Zahlung von 46.550, 51 DM verlangt, macht der Beklagte widerklagend einen Anspruch von insgesamt 8.170,66 DM geltend. Das FamG hat den Streitwert unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG auf 46.550, 51 DM festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet.

Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert von Klage und Widerklage zusammenzurechnen, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen; ansonsten sind die Gebühren nach dem einfachen Wert zu berechnen, § 19 Abs. 1 S. 3 GKG.