OLG Köln - Beschluss vom 23.01.2014
12 WF 168/13
Normen:
FamGKG § 39 Abs. 1 S. 3; FamGKG § 39 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 304
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 277/08

Streitwert bei Klage und Widerklage im Verfahren über den Zugewinnausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 12 WF 168/13

DRsp Nr. 2014/5858

Streitwert bei Klage und Widerklage im Verfahren über den Zugewinnausgleich

Begehren die Parteien des Verfahrens über den Zugewinnausgleich im Wege der Klage bzw. Widerklage unterschiedliche Beträge, so bemisst sich der Streitwert nach der Summe der verlangten Beträge. Es ist nicht von demselben Gegenstand i.S. von § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG auszugehen, da wirtschaftliche Identität nicht gegeben ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Rechtsanwalt S wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 19.02.2013 in Verbindung mit der Teilabhilfeentscheidung vom 17.10.2013 (AZ.: 33 F 277/08) teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf insgesamt 124.100,95 € festgesetzt. Darin enthalten ist ein Mehrwert nichtrechtshängiger Ansprüche von 10.944,95 €.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 39 Abs. 1 S. 3; FamGKG § 39 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.