OLG Dresden - Beschluß vom 21.02.1997
7 W 107/97
Normen:
BRAGO § 31 ; GKG §§ 12 18 ; ZPO §§ 3 5 § 254 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 691
NJW-RR 1997, 1430
OLG-NL 1997, 187
OLGReport-Dresden 1997, 239

Streitwert bei sog. steckengebliebener Stufenklage

OLG Dresden, Beschluß vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 7 W 107/97

DRsp Nr. 1998/3020

Streitwert bei sog. "steckengebliebener Stufenklage"

1. Die Wertberechnung einer Stufenklage richtet sich nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche, § 18 GKG.2. Unterbleibt die Bezifferung des geltend Anspruchs in der Leistungsstufe, so richtet sich die Prozeßgebühr des § 31 Abs. Nr. 1 BRAGO allein nach der Bewertung der Auskunftsstufe, da zunächst nur die Auskunft Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daß mit Erhebung der Stufenklage auch die Leistungsstufe zugleich rechtshängig wird, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.3. Im übrigen würde die als "Gebührenwohltat des Gesetzgebers" gedachte Regelung des § 18 GKG unterlaufen, wenn bei einer Stufenklage die Prozeßgebühr sogleich aus dem höchsten Anspruch anfallen würde.

Normenkette:

BRAGO § 31 ; GKG §§ 12 18 ; ZPO §§ 3 5 § 254 ;

Gründe:

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt hat aus eigenem Recht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung, die erkennbar zugleich auch eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes beinhaltete, eingelegt.