OLG Köln - Beschluss vom 15.03.2005
14 WF 40/05
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 (a.F.) § 48 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 542
OLGReport-Köln 2005, 418
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 145/04

Streitwert bei Vaterschaftsanfechtung bezüglich mehrerer Kinder

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 14 WF 40/05

DRsp Nr. 2005/9986

Streitwert bei Vaterschaftsanfechtung bezüglich mehrerer Kinder

Bei mehreren Kindern, gegen die sich eine Vaterschaftsanfechtung richtet, vervielfacht sich der Regelstreitwert von 2.000,00 EUR für den Kläger.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 (a.F.) § 48 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist auch in der Sache begründet.

Die vor dem 01.07.2004 geltenden Gesetze sind gem. § 72 GKG, 61 RVG anwendbar, da der Rechtsstreit vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist und der Auftrag vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beträgt der Streitwert für jedes Kind, die von verschiedenen Anwälten vertreten werden, 2000 EUR. Für den Kläger, der zwei zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt geborene Kinder verklagt hat, beläuft sich der Gesamtstreitwert also auf 4000 EUR.

Nach § 12 II § GKG a.F. ist von einem Regelstreitwert von 2000 EUR auszugehen, mit Inkrafttreten des § 48 III 3 GKG ist das ein fester Streitwert geworden, nur noch nach § 48 IV GKG (Zusammentreffen mit vermögensrechtlichen Ansprüchen) sind Abweichungen möglich. Der Unterschied spielt im Streitfall keine Rolle, da im Streitfall kein Anlass besteht, vom Regelstreitwert abzugehen.