I. Die Parteien sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Aus der Ehe sind vier Kinder im Alter von 1 bis 9 Jahren hervorgegangen. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Mutter eine Regelung der elterlichen Sorge gemäß § 1672 BGB. Mit Beschluß vom 26.6.1995 Übertrug das Familiengericht die elterliche Sorge der Mutter. In Nr. 3 des Beschlusses wurde der Geschäftswert auf 1.000, - DM festgesetzt. Dagegen wendet s ich die Beschwerde von Rechtsanwältin, die die Mutter anwaltlich vertreten hatte.
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