OLG München - Beschluß vom 17.08.1995
16 WF 979/95
Normen:
KostO § 32 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 112
FPR 1997, 101
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 89/95

Streitwert bei Verfahren über Regelung der elterlichen Sorge

OLG München, Beschluß vom 17.08.1995 - Aktenzeichen 16 WF 979/95

DRsp Nr. 1997/5590

Streitwert bei Verfahren über Regelung der elterlichen Sorge

1. Im Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge hängt die Höhe des Geschäftswerts vom Grad des Interesses an der beantragten Regelung, von den Vermögensverhältnissen und den sonstigen persönlichen Verhältnissen ab.2. Grundsätzlich ist in Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge ein Geschäftswert von DM 5.000 anzusetzen.3. Auch bei einer einverständlichen Sorgerechtsregelung über vier Kinder, die ebenso wie das Jugendamt gehört wurden und deren Eltern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, ist ein solcher Regelfall anzunehmen, der eine Festsetzung des Geschäftswerts auf DM 5.000 zur Folge hat.

Normenkette:

KostO § 32 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Aus der Ehe sind vier Kinder im Alter von 1 bis 9 Jahren hervorgegangen. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Mutter eine Regelung der elterlichen Sorge gemäß § 1672 BGB. Mit Beschluß vom 26.6.1995 Übertrug das Familiengericht die elterliche Sorge der Mutter. In Nr. 3 des Beschlusses wurde der Geschäftswert auf 1.000, - DM festgesetzt. Dagegen wendet s ich die Beschwerde von Rechtsanwältin, die die Mutter anwaltlich vertreten hatte.