OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.07.2008
16 WF 173/08
Normen:
BGB § 1615l; GKG § 44; ZPO § 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 86
FF 2008, 378
OLGReport-Stuttgart 2009, 267
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 205/08
AG Tettnang, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 205/08

Streitwert der Stufenklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 16 WF 173/08

DRsp Nr. 2009/26589

Streitwert der Stufenklage

Kommt es bei einer Stufenklage nicht zur Bezifferung der Leistungsstufe, ist nur der Wert der Auskunftsstufe maßgebend.

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Belegantrag, für den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und für den unbezifferten Zahlungsantrag auf jeweils 975,-- € festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1615l; GKG § 44; ZPO § 3;

Gründe:

I. Die Klägerin machte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage, Abgabe der Versicherung an Eides Statt über die ordnungsgemäße Erteilung der Auskunft und einen unbezifferten Zahlungsantrag auf laufenden und rückständigen Unterhalt gemäß § 1615 l BGB gegen den Beklagten geltend.

Als vorläufigen Streitwert gab sie in der Klage einen Wert von 500 € an, aus dem der Kostenvorschuss bezahlt wurde.