Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht geht zwar zu Recht mit zutreffender Begründung davon aus, dass sich der Streitwert gemäß §§ 17 I 1, IV, 18 GKG aus den Unterhaltsrückständen bis Mai 1999 und den laufenden Unterhalt von Juni 1999 bis Mai 2000 zusammen setzt. Ein Titulierungsinteresse der Klägerin bestand jedoch nicht nur an dem Spitzenbetrag über die freiwilligen Zahlungen des Beklagten hinaus, sondern an dem insgesamt geltend gemachten Unterhalt einschließlich freiwilliger Zahlungen, so dass die gesamte Forderung der Streitwertberechnung zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin hat den Beklagten ausdrücklich auf Erfüllung der gesamten Forderung in Anspruch genommen und nicht nur auf Erfüllung des bestrittenen Teils de Forderung. Unerheblich für die Wertberechnung ist, dass der Beklagte bereit war, einen Teil der geforderten Leistungen zu erbringen. Der Streitwert errechnet sich allein aus den Anträgen der Klägerin (vgl. Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, B V Rdn. 52 mit weiteren Nachweisen).
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