Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.
Durch Beschluss vom 11.12.2007 hat das Amtsgericht den Streitwert des Ehescheidungsverfahrens auf 2.000,00€ festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Auffassung vertritt, der Streitwert des Ehescheidungsverfahrens sei auf 4.134,00 € festzusetzen, da bei der Festsetzung auch das beiden Parteien gezahlte Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Die zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.
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