OLG Hamm - Beschluss vom 30.05.2008
6 WF 16/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 453
JurBüro 2009, 33
OLGReport-Hamm 2009, 15
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 296/06

Streitwert des Ehescheidungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 6 WF 16/08

DRsp Nr. 2009/3964

Streitwert des Ehescheidungsverfahrens

Von der Partei eines Ehescheidungsverfahrens bezogenes Arbeitslosengeld II hat für die Berechnung des Streitwertes gem. §§ 48 Abs. 1, 3 GKG außer Betracht zu bleiben.

Tenor:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 3;

Gründe:

Durch Beschluss vom 11.12.2007 hat das Amtsgericht den Streitwert des Ehescheidungsverfahrens auf 2.000,00€ festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Auffassung vertritt, der Streitwert des Ehescheidungsverfahrens sei auf 4.134,00 € festzusetzen, da bei der Festsetzung auch das beiden Parteien gezahlte Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen sei.

Die zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.