OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2009
II-8 WF 38/08
Normen:
GKG § 42;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1620
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 31.10.2008

Streitwert des reinen deklaratorischen Unterhaltsverzichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen II-8 WF 38/08

DRsp Nr. 2009/7074

Streitwert des reinen deklaratorischen Unterhaltsverzichts

Für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ohne eigenen Regelungsinhalt ist neben dem - ohnehin - gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzten Betrag kein - weiterer - Streitwert festzusetzen.

Tenor:

wird auf die Beschwerde des Beklagten der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 31.10.2008 betreffend die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich vom 22.10.2008 abgeändert; der Streitwert für den Vergleich wird - wie für den Rechtsstreit - auf 4.616,24 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42;

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist zwischen den Parteien kein "Mehrvergleich" abgeschlossen worden, der die eigenständige Festsetzung eines Streitwertes rechtfertigen würde. Der beiderseitige Unterhaltsverzicht für die Zeit ab September 2010 hat betreffend beide Parteien bloß deklaratorischen Charakter ohne eigenen Regelungsinhalt.