OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.01.2009
14 WF 236/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1173
OLGReport-Oldenburg 2009, 300
Vorinstanzen:
AG Jever, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 f 44/08 S

Streitwert des Scheidungsverfahrens

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 14 WF 236/08

DRsp Nr. 2009/3224

Streitwert des Scheidungsverfahrens

1. Für ein Scheidungsverfahren ist der Streitwert und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Die Höhe des Einkommens der Parteien ist dabei nur als eines der in § 48 GKG genannten Kriterien zu berücksichtigen. 2. In einfach gelagerten Verfahren kann der Wert auch mit einem unter dem dreifachen Monatsbetrag der beiderseitigen Einkommen liegenden Betrag festgesetzt werden.

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wilhelmshaven vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Streitwert für das Verfahren mit dem angegriffenen Beschluss mit 6.600, € für das Ehescheidungsverfahren und 2.000, € für den Versorgungsausgleich, insgesamt auf 8.600, € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der für das Ehescheidungsverfahren die Festsetzung eines Streitwerts von 13.200, € gemäß dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen der Parteien begehrt. Zwar sei die Scheidung einvernehmlich erfolgt. Dies sei jedoch der Durchschnittsfall und rechtfertige keine Absenkung des Streitwerts. Der Bezirksrevisor hat sich der Entscheidung des Amtsgerichts angeschlossen.

II.