OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.03.2009
10 UF 356/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 5; ZPO § 323;
Fundstellen:
FamRB 2009, 308
FamRZ 2009, 1620
Vorinstanzen:
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1107/02

Streitwert einer Abänderungsklage

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 10 UF 356/08

DRsp Nr. 2009/9908

Streitwert einer Abänderungsklage

Zum Streitwert einer Abänderungsklage, die nach BGH FamRZ 1988, 601 trotz § 323 Abs. 3 ZPO Rückwirkung hat (gegen OLG Karlsruhe FamRZ 19999, 1289).

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Streitwertbeschluss vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 5; ZPO § 323;

Gründe:

I.

In einem vorausgegangenen Prozess war der Kläger vom Amtsgericht Regensburg am 28.3.2002 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.390,00 € verurteilt worden. Die Beklagte hatte Berufung eingelegt und einen höheren Unterhalt begehrt. Die vom Kläger erhobene, der Beklagten am 1.8.2002 zugestellte (unselbstständige) Anschlussberufung, mit der Abweisung der Unterhaltsklage erstrebt worden war, ist wirkungslos geworden, weil die Beklagte ihre Berufung mit Schriftsatz vom 12.12.2002 zurückgenommen hat

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2002 Abänderungsklage mit dem Ziel erhoben, ab 1.7.2002 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Das Amtsgericht Straubing hat die Klage am 3.3.2008 abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist mit Urteil des Senates vom 18.12.2008 zurückgewiesen worden.