Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Streitwertbeschluss vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.
I.
In einem vorausgegangenen Prozess war der Kläger vom Amtsgericht Regensburg am 28.3.2002 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.390,00 € verurteilt worden. Die Beklagte hatte Berufung eingelegt und einen höheren Unterhalt begehrt. Die vom Kläger erhobene, der Beklagten am 1.8.2002 zugestellte (unselbstständige) Anschlussberufung, mit der Abweisung der Unterhaltsklage erstrebt worden war, ist wirkungslos geworden, weil die Beklagte ihre Berufung mit Schriftsatz vom 12.12.2002 zurückgenommen hat
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2002 Abänderungsklage mit dem Ziel erhoben, ab 1.7.2002 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Das Amtsgericht Straubing hat die Klage am 3.3.2008 abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist mit Urteil des Senates vom 18.12.2008 zurückgewiesen worden.
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