I. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 S. 1 GKG) und begründet.
Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO (vgl. § 20 Abs. 1 GKG).
Für Unterhaltsverfügungen ist eine Angleichung an die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 GKG angezeigt, die für einstweilige Unterhaltsanordnungen (§ 620 S. 1 Nr. 4 und 6 ZPO) eine Berechnung des Streitwerts nach dem sechsmonatigen Bezug vorschreibt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 RN 16 "Einstweilige Verfügung").
Danach ist der Streitwert hier auf 9.294 DM (249 DM + 1.300 DM = 1.549 DM x 6 Monate) festzusetzen.
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