OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.07.1996
7 WF 2168/96
Normen:
ZPO § 3 ; GKG § 20 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 691
JurBüro 1997, 196
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,

Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterhalt

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 7 WF 2168/96

DRsp Nr. 1997/5599

Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterhalt

1. Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterhalt bestimmt sich nach § 3 ZPO.2. In Anlehnung an § 20 Abs. 2 S. 1 GKG, der bei einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt eine Berechnung des Streitwerts nach dem sechsmonatigen Bezug vorschreibt, ist auch der Streitwert einer einstweiligen Verfügung entsprechend festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ; GKG § 20 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 S. 1 GKG) und begründet.

Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO (vgl. § 20 Abs. 1 GKG).

Für Unterhaltsverfügungen ist eine Angleichung an die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 GKG angezeigt, die für einstweilige Unterhaltsanordnungen (§ 620 S. 1 Nr. 4 und 6 ZPO) eine Berechnung des Streitwerts nach dem sechsmonatigen Bezug vorschreibt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 RN 16 "Einstweilige Verfügung").

Danach ist der Streitwert hier auf 9.294 DM (249 DM + 1.300 DM = 1.549 DM x 6 Monate) festzusetzen.