OLG Celle - Beschluss vom 26.09.2000
4 U 126/00
Normen:
ZPO § 3 § 9 ; GKG § 17 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 319
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 9/99

Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung

OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 4 U 126/00

DRsp Nr. 2004/8044

Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung

Der Streitwert einer Klage eines getrennt lebenden Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das im gemeinsamen Eigentum stehende Haus bemißt sich gem. § 17 Abs. 4 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag des Nutzungswerts zuzüglich der bei der Klageerhebung bestehenden Rückstände. Der Streitwert wird durch bis zur mündlichen Verhandlung entstehende weitere Rückstände nicht erhöht.

Normenkette:

ZPO § 3 § 9 ; GKG § 17 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit einer Ende Mai 1998 bei Gericht eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von ihrem getrennt lebenden Ehemann eine Nutzungsentschädigung für das im gemeinsamen Eigentum stehende Haus von monatlich 427,88 DM für die Zeit ab Juli 1997 und für die Zukunft. Sie hat dementsprechend die Anträge angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an sie

1. 4.697,88 DM (Rückstände für elf Monate) und

2. ab Juni 1998 monatlich 427,08 DM zu zahlen.