Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 19 W 28/09
DRsp Nr. 2009/14307
Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen richtet sich nach §§ 48 Absatz 1GKG, 3ZPO, wenn es nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Sache nach lediglich um die Beendigung einer auf tatsächlicher Gestattung beruhenden Mitbenutzung der Räume geht.