OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.05.2009
19 W 28/09
Normen:
GKG § 41 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 6;
Fundstellen:
AGS 2009, 499
OLGReport-Frankfurt 2009, 930
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-25 O 294/08,

Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 19 W 28/09

DRsp Nr. 2009/14307

Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen richtet sich nach §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO, wenn es nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Sache nach lediglich um die Beendigung einer auf tatsächlicher Gestattung beruhenden Mitbenutzung der Räume geht.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 6;

Gründe:

I.